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KrWaffGenV 2

§ 2

Zweite Verordnung über eine Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004210975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e509f7afc8dc9f66691ef40d99e80b07e172e2e125c9020e1af5ec92aef11ef2

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