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KrWaffGenV 2

§ 1

Zweite Verordnung über eine Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

Die Beförderung von Kriegswaffen im Durchgangsverkehr auf den Durchgangsstrecken nach dem deutsch-schweizerischen Abkommen vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2161 und 1971 II S. 1117) wird allgemein genehmigt, soweit Schweizerbürger die Kriegswaffen als Ordonnanzwaffen mitführen und das im II. Abschnitt des Abkommens vorgeschriebene Verfahren eingehalten wird.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004210975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e509f7afc8dc9f66691ef40d99e80b07e172e2e125c9020e1af5ec92aef11ef2

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