KRITISDachG
§ 12Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen; Verordnungsermächtigung
Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen
- 1.
- die in § 11 Absatz 2 Nummer 1 genannten Risiken,
- 2.
- Risiken, die geeignet sein können, die Verfügbarkeit der kritischen Dienstleistungen zu beeinträchtigen und die sich aus Folgendem ergeben:
- a)
- dem Ausmaß der Abhängigkeit des Betreibers kritischer Anlagen von den kritischen Dienstleistungen, die von anderen Betreibern kritischer Anlagen auch in anderen Sektoren und auch in benachbarten Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten erbracht werden, und
- b)
- dem Ausmaß der Abhängigkeiten anderer Sektoren von der kritischen Dienstleistung, die von einem Betreiber kritischer Anlagen auch in benachbarten Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten erbracht wird.
Hinweis: Änderung durch Art. 8 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0420B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e2671029699606f434ed477aea24be22c49a3a70d82addb44d4dbc68a9323495