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KrimLV

§ 3Gestaltung und Ämter der Laufbahnen

Verordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes

(1) Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes sind
1.
die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes und
2.
die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes.
(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR304200009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8a8a92d7028f0de7847d9f5069c83a6e1d9da6027aad0934ccb00331b6c7f7b

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 9 BLVÄmter und Amtsbezeichnungen der Laufbahnen

    „… er sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.“