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KredWGAUSFreistV

§ 2

Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen

§ 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 10j des Kreditwesengesetzes sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung sind nicht auf die in § 1 genannten Zweigstellen anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 2 G v. 9.12.2020 I 2773

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR032310014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0e29cc1710b2f5526b4aa061c64c3ebe93b3a17c8ea798acbed952729ddbab2

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