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KredWGAUSFreistV

Allgemeine Hinweise

Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 15.4.2014 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 2 +++)
Die V wurde als Artikel 3 der V v. 30.1.2014 I 322 vom Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungseinrichtungen, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank, nach Anhörung der Verbände der Institute und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossen. Sie ist gem. Art. 10 Satz 1 dieser V am 15.4.2014 in Kraft getreten.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 2 G v. 9.12.2020 I 2773

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR032310014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0e29cc1710b2f5526b4aa061c64c3ebe93b3a17c8ea798acbed952729ddbab2

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