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KredWGÄndG 3

Art 7 Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut des Gesetzes über das Kreditwesen in der vom 1. Juli 1985 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016930984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 38149250ae79e4892eeb9d55f9f63f67dac779a119b9a5da982bbae6544583df

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