KWG
§ 8bZuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis
- 1.
- das Mutterunternehmen ein EU-Mutterkreditinstitut oder ein Mutterkreditinstitut mit Sitz im Inland ist und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das Kreditinstitut zuständig ist;
- 1a.
- das Mutterunternehmen ein Großes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist, dem kein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das Große Wertpapierinstitut zuständig ist;
- 2.
- das Mutterunternehmen ein Großes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist, dem mindestens ein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das CRR-Kreditinstitut mit der größten Bilanzsumme zuständig ist;
- 3.
- das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als solche gilt, ihm ein CRR-Kreditinstitut oder ein Großes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes mit Sitz im Inland nachgeordnet ist und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das nachgeordnete Kreditinstitut oder Große Wertpapierinstitut zuständig ist;
- 4.
- das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als solche gilt, ihm zwei oder mehr CRR-Kreditinstitute oder Große Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet sind und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene zuständig ist für die Aufsicht über
- a)
- das einzige nachgeordnete CRR-Kreditinstitut,
- b)
- das CRR-Kreditinstitut mit der größten Bilanzsumme oder
- c)
- das Große Wertpapierinstitut mit der größten Bilanzsumme, wenn die Gruppe keine CRR-Kreditinstitute umfasst.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008810961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c89f594d682a619c8f5ac4a80d5b6fba3b44ad157fa9b248ecb9e37fe8c993