KWG
§ 53cpZusammenarbeit und Aufsichtskollegien
- 1.
- wurde in Bezug auf die Tochterinstitute einer Drittstaatengruppe bereits ein Aufsichtskollegium eingerichtet, so sind CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 in den Zuständigkeitsbereich dieses Aufsichtskollegiums einzubeziehen;
- 2.
- unterhält eine Drittstaatengruppe mehr als eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 in mehr als einem Mitgliedstaat, aber keine Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 unterliegenden Tochterinstitute in der Europäischen Union, ist ein Aufsichtskollegium in Bezug auf diese CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 einzurichten, und
- 3.
- unterhält eine Drittstaatengruppe mehr als eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 in mehr als einem Mitgliedstaat oder wenigstens eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 und eine oder mehrere nicht Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 unterliegende Tochterinstitute in der Europäischen Union, ist ein Aufsichtskollegium in Bezug auf diese CRD-Drittstaatenzweigstelle und Tochterinstitute einzurichten.
- 1.
- einen Bericht über die Struktur und die Tätigkeiten der Drittstaatengruppe in der Europäischen Union zu erstellen und diesen jährlich zu aktualisieren;
- 2.
- Informationen über die Ergebnisse des in § 53cn genannten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung auszutauschen und
- 3.
- sich um eine Angleichung der Anwendung der in § 53co genannten Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen zu bemühen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008810961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c89f594d682a619c8f5ac4a80d5b6fba3b44ad157fa9b248ecb9e37fe8c993