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KWG

§ 53chBuchungs- und Rechnungslegungsvorschriften

Gesetz über das Kreditwesen

(1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle ist verpflichtet, im Einklang mit den nach Artikel 48h Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erlassenen technischen Regulierungsstandards über die von ihr betriebenen Geschäfte und über das ihrem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des der CRD-Drittstaatenzweigstelle von dem Kopfunternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der der CRD-Drittstaatenzweigstelle zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuss der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuss der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluss der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen.
(2) Die nach Absatz 1 für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluss nach § 26. Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, dass der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluss der CRD-Drittstaatenzweigstelle ist der Jahresabschluss des Kopfunternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ §§ 53c bis 53cq mit Ausnahme von § 53cc Abs. 6 und §§ 53ck und 53cl: Zur Anwendung vgl. § 64c Abs. 5 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008810961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c89f594d682a619c8f5ac4a80d5b6fba3b44ad157fa9b248ecb9e37fe8c993

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 340k HGB

    „… ung und einem Anhang gilt als Jahresabschluss nach § 26. Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, dass der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschlu …“