KWG
§ 45Maßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften Erfüllung der regulatorischen Anforderungen
- 1.
- die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- 2.
- die Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen oder
- 3.
- die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und die Anforderung an das Verlustabsorptionskapital nach den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes.
- 1.
- anordnen, dass das Institut der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank eine begründete Darstellung der Entwicklung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, einschließlich Planbilanzen, Plangewinn- und -verlustrechnungen sowie der bankaufsichtlichen Kennzahlen, vorlegt,
- 2.
- anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur besseren Abschirmung oder Reduzierung der vom Institut als wesentlich identifizierten Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen prüft und der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank darüber berichtet, wobei auch Konzepte für den Ausstieg aus einzelnen Geschäftsbereichen oder die Abtrennung von Instituts- oder Gruppenteilen erwogen werden sollen,
- 3.
- anordnen, dass das Institut der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank über geeignete Maßnahmen zur Erhöhung seines Kernkapitals, seiner Eigenmittel und seiner Liquidität berichtet,
- 4.
- anordnen, dass das Institut ein Konzept zur Abwendung einer möglichen Gefahrenlage nach § 35 Absatz 2 Nummer 4 entwickelt und der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank vorlegt,
- 5.
- anordnen, dass das Institut seine Nettogewinne zur Stärkung seiner Eigenmittel einsetzt, und insbesondere Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals untersagen oder beschränken, sofern die Nichtzahlung nicht ein Ausfallereignis für das Institut darstellt,
- 6.
- bilanzielle Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen entstandenen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen,
- 7.
- anordnen, dass die Auszahlung jeder Art von gewinnabhängigen Erträgen auf Eigenmittelinstrumente insgesamt oder teilweise ersatzlos entfällt, wenn die gewinnabhängigen Erträge nicht vollständig durch einen erzielten Jahresüberschuss gedeckt sind,
- 8.
- die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19 Absatz 1 untersagen oder beschränken,
- 9.
- anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken, einschließlich der mit ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen verbundenen Risiken, ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme ergeben,
- 10.
- anordnen, dass das Institut den Jahresgesamtbetrag, den es für die variable Vergütung aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt oder vollständig streicht, soweit diese variablen Vergütungsbestandteile nicht durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind,
- 11.
- die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken, soweit diese variablen Vergütungsbestandteile nicht durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind,
- 12.
- anordnen, dass das Institut darlegt, wie und in welchem Zeitraum die in Absatz 1 genannten Anforderungen nachhaltig wieder erfüllt werden können (Restrukturierungsplan), es Nachbesserungen vornimmt und es der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank regelmäßig über den Fortschritt der hierzu ergriffenen Maßnahmen berichtet,
- 13.
- anordnen, dass das Kreditinstitut eine oder mehrere Handlungsoptionen aus einem Sanierungsplan nach § 13 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes umsetzt,
- 14.
- anordnen, dass das Institut eine oder mehrere Maßnahmen aus einem Restrukturierungsplan nach Nummer 12 umsetzt,
- 15.
- anordnen, dass das Institut kurz-, mittel- oder langfristig bestehende ESG-Risiken, vor allem in Bezug auf die Ziele der Verordnung (EU) 2021/1119, verringert, indem es Anpassungen an seiner Geschäftsorganisation vornimmt, insbesondere an seiner Geschäftsstrategie, Risikostrategie, seinem Risikomanagement oder indem es seinen nach § 26d Absatz 1 zu erstellenden ESG-Risikoplan nachschärft, und
- 16.
- anordnen, dass das Institut Stresstests oder Szenarioanalysen durchführt, um die Risiken bewerten zu können, die sich aus Risikopositionen in Kryptowerten und aus der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 ergeben.
- 1.
- konkrete Ziele, Zwischenziele und Fristen für die Umsetzung der dargelegten Maßnahmen zu benennen, die von der Aufsichtsbehörde überprüft werden können,
- 2.
- Verantwortlichkeiten zuzuweisen,
- 3.
- Berichtswege aufzuzeigen,
- 4.
- die Auswirkungen des Restrukturierungsplans auf die Eigenmittelausstattung einschließlich einer mittelfristigen Kapitalplanung darzulegen und
- 5.
- die bestehende Vermögens- und Ertragslage und deren geplante Entwicklung darzustellen.
- 1.
- das Institut außerordentliche staatliche Unterstützung in Anspruch nimmt und die Voraussetzungen für die Untersagung der Auszahlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht weggefallen sind oder allein aufgrund dieser Maßnahmen weggefallen sind,
- 2.
- eine Anordnung der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Nummer 5 bis 11 und 13 bis 15 besteht oder getroffen wird oder
- 3.
- Maßnahmen nach § 46 getroffen werden oder eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergangen ist.
- 1.
- die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile aufgrund solcher Regelungen eines Vergütungssystems eines Instituts entstanden sind, die den Anforderungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 widersprechen, oder
- 2.
- anzunehmen ist, dass ohne die außerordentliche staatliche Unterstützung das Institut nicht in der Lage gewesen wäre, die variablen Vergütungsbestandteile zu gewähren.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ §§ 45 bis 45b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1, Abs. 9e +++)
(+++ § 45: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7, Abs. 7a, Abs. 7b +++)
(+++ § 45 Abs. 5 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 41 Satz 4 KAGB +++)
(+++ §§ 45 bis 46a: Zur Anwendung vgl. § 4 Nr. 4 KfWV +++)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008810961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c89f594d682a619c8f5ac4a80d5b6fba3b44ad157fa9b248ecb9e37fe8c993
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 7 oder 9 bis 12 KWG nach Zeitaufwand 5.1.16.4 Anordnungen nach § 45 Absatz 7 KWG nach Zeitaufwand 5.1.16.5 Anordnungen nach § 45 Absatz 8 KWG nach Zeitaufwand 5.1.16.6 Maßnahmen nach § 45 Absatz 5 KWG …“