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KWG

§ 26aOffenlegung durch die Institute

Gesetz über das Kreditwesen

(1) Zusätzlich zu den Angaben, die nach den Artikeln 435 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zu machen sind, sind die rechtliche und die organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe darzustellen. Die CRR-Kreditinstitute haben darüber hinaus auf konsolidierter Basis, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, in denen die Institute über Niederlassungen verfügen, folgende Angaben in eine Anlage zum Jahresabschluss im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 2 aufzunehmen, von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des § 340k des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen und offenzulegen:
1.
die Firmenbezeichnungen, die Art der Tätigkeiten und die geografische Lage der Niederlassungen,
2.
den Umsatz,
3.
die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,
4.
Gewinn oder Verlust vor Steuern,
5.
Steuern auf Gewinn oder Verlust,
6.
erhaltene öffentliche Beihilfen.
Ist das CRR-Kreditinstitut in den Konzernabschluss eines anderen Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen, das den Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU unterworfen ist, braucht es die Angaben nach Satz 2 nicht zu machen. In ihrem Jahresbericht legen die CRR-Kreditinstitute ihre Kapitalrendite, berechnet als Quotient aus Nettogewinn und Bilanzsumme offen. Global systemrelevante Institute, die im Inland zugelassen sind, sind verpflichtet, der Europäischen Kommission die in Satz 2 Nummer 4 bis 6 genannten Angaben bis zum 1. Juli 2014 auf vertraulicher Basis zu übermitteln. Das Nähere zu den Anforderungen in Satz 2 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10.
(2) Kommt ein Institut seinen Offenlegungspflichten in anderen als den in Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Fällen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Offenlegung der Informationen zu veranlassen. Die Aufsichtsbehörde kann von den Artikeln 433 bis 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abweichende Zeitpunkte und Orte für die Veröffentlichung festlegen oder die Offenlegung zusätzlicher Informationen verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann Instituten, die keine kleinen und nicht komplexen Institute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) 575/2013 sind, Fristen setzen für die Übermittlung von zu veröffentlichenden Informationen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde für deren zentralisierte Offenlegungen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ §§ 26 bis 38: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 +++)
(+++ § 26a: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7, Abs. 7a, Abs. 7b, Abs. 9a Satz 1, Abs. 9i Satz 1 u. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ § 26a: Zur Nichtgeltung vgl. § 2 Abs. 8a +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008810961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c89f594d682a619c8f5ac4a80d5b6fba3b44ad157fa9b248ecb9e37fe8c993

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 340k HGB

    „… abschluss im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 2 aufzunehmen, von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des § 340k des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen und offenzulegen: 1. die Firmenbezeichnungen, die Art der Tätigkeiten und die geografische Lage der Ni …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… hmen nach § 25i Absatz 4 KWG nach Zeitaufwand 5.1.10 Anordnung zur Offenlegung durch die Institute (§ 26a Absatz 2 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.11 Befreiungen (§§ 8c und 31 KWG) 5.1.11.1 Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften übe …“

  • Anlage 1 PrüfbV(zu § 70) SON01

    „… rund unterlassener Einzelwertberichtigungen gebundene Reserven nach § 340f HGB 400 2. Reserven nach § 26a KWG i. d. F. vom 11. Juli 1985 401 3. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren a) …“