KWG
§ 25iAllgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld
- 1.
- das Zahlungsinstrument nicht wieder aufgeladen werden kann oder wenn ein wiederaufladbares Zahlungsinstrument nur im Inland genutzt werden kann und die Zahlungsvorgänge, die mit ihm ausgeführt werden können, auf monatlich 150 Euro begrenzt sind,
- 2.
- der elektronisch gespeicherte Betrag 150 Euro nicht übersteigt,
- 3.
- das Zahlungsinstrument ausschließlich für den Kauf von Waren und Dienstleistungen genutzt wird,
- 4.
- das Zahlungsinstrument nicht mit anonymem E-Geld erworben oder aufgeladen werden kann,
- 5.
- das Kreditinstitut die Transaktionen oder die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang überwacht, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen, und
- 6.
- ein Rücktausch des E-Geldes durch Barauszahlung, sofern es sich um mehr als 50 Euro handelt, ausgeschlossen ist oder bei Fernzahlungsvorgängen im Sinne des § 1 Absatz 19 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der gezahlte Betrag 50 Euro pro Transaktion nicht übersteigt.
- 1.
- die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht eingehalten werden oder
- 2.
- im Zusammenhang mit technischen Verwendungsmöglichkeiten des E-Geld-Trägers, dessen Vertrieb, Verkauf und der Einschaltung von bestimmten Akzeptanzstellen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes oder ein erhöhtes Risiko sonstiger strafbarer Handlungen nach § 25h Absatz 1 besteht,
- 1.
- die Ausgabe, den Verkauf und die Verwendung eines solchen E-Geld-Trägers untersagen,
- 2.
- sonstige geeignete und erforderliche technische Änderungen dieses E-Geld-Trägers verlangen oder
- 3.
- das E-Geld ausgebende Institut dazu verpflichten, dass es dem Risiko angemessene interne Sicherungsmaßnahmen ergreift.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 25i: Zur Geltung vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 ZAG 2018 +++)
(+++ §§ 25g bis 25m: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 11 KfWV +++)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008810961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c89f594d682a619c8f5ac4a80d5b6fba3b44ad157fa9b248ecb9e37fe8c993
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… .4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf das E-Geld-Geschäft, Maßnahmen nach § 25i Absatz 4 KWG nach Zeitaufwand 5.1.10 Anordnung zur Offenlegung durch die Institute (§ 26a Absatz 2 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.11 Befr …“
- Anlage 5 PrüfbV(zu § 27)
„… 17 Abs. 1 bis 7 GwG Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte und vertragliche Auslagerung 19. § 25i KWG Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld III. Sonstige Pflichten 20. § 6 Abs. 6 GwG Organisation und Erfüll …“
- Anlage 2 ZahlPrüfbV(zu § 16 Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
„… hrung von Sorgfaltspflichten durch Dritte und vertragliche Auslagerung 19. § 27 Abs. 2 ZAG i. V. m. § 25i KWG Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld III. Sonstige Pflichten 20. § 6 Abs. 6 GwG Organisation und Erfüll …“