(1) Inhaber von Schlüsselfunktionen müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein.
(2) Die Institute sowie Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Ausübung der Schlüsselfunktionen sicherzustellen. Hierzu gehört auch, dass die Unternehmen den Inhaber einer Schlüsselfunktion ersetzen, wenn dieser die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt.
(3) Erfüllt ein Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen nicht die Anforderungen des Absatzes 1, kann die Bundesanstalt verlangen,
1.
dass diesem die besondere Schlüsselfunktion nicht übertragen oder wieder entzogen wird oder
2.
dass das Unternehmen alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Person die Anforderungen erfüllt.
(4) Bedient sich ein CRR-Kreditinstitut eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Sinne des § 2 Absatz 10 Satz 1, hat es sicherzustellen, dass dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Finanzdienstleistungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung über seinen Status nach § 2 Absatz 10 Satz 1 und 2 informiert und unverzüglich von der Beendigung dieses Status in Kenntnis setzt. Die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten nach Satz 1 muss das CRR-Kreditinstitut mindestens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Status des vertraglich gebundenen Vermittlers aufbewahren. Nähere Bestimmungen zu den erforderlichen Nachweisen können durch Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 getroffen werden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ §§ 25a bis 25e: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 9a Satz 1, Abs. 9e +++) (+++ §§ 25c bis 25f: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 10 KfWV +++)
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
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