KWG
§ 15Organtransaktionen
- 1.
- Geschäftsleiter des Instituts,
- 2.
- nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesellschafter des Instituts, wenn dieses in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird, sowie an persönlich haftende Gesellschafter eines in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien betriebenen Instituts, die nicht Geschäftsleiter sind,
- 3.
- Mitglieder eines Aufsichtsorgans,
- 4.
- Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte des Instituts,
- 5.
- Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Eltern der in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen,
- 6.
- stille Gesellschafter des Instituts,
- 7.
- Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein Geschäftsleiter, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter des Instituts oder dessen Ehegatte, Lebenspartner, Kind oder Elternteil gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsorgans der juristischen Person oder Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft ist,
- 8.
- Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter dieses Unternehmens dem Aufsichtsorgan des Instituts angehört,
- 9.
- Unternehmen, an denen das Institut oder eine der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen eine bedeutende Beteiligung hält oder bei denen das Institut oder eine der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen persönlich haftender Gesellschafter ist,
- 10.
- Unternehmen, die an dem Institut mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals des Instituts beteiligt sind,
- 11.
- Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person oder ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft an dem Institut mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals beteiligt ist und
- 12.
- persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsorgans, Prokuristen und an zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines von dem Institut abhängigen Unternehmens oder das Institut beherrschenden Unternehmens sowie ihre Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Eltern,
- 1.
- für Kredite an Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sowie an ihre Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Eltern, wenn der Kredit ein Jahresgehalt des Prokuristen oder des Handlungsbevollmächtigten nicht übersteigt,
- 2.
- für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 11 genannte Personen oder Unternehmen, wenn der Kredit weniger als 1 Prozent der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel des Instituts oder weniger als 100 000 Euro beträgt,
- 3.
- für Kredite, die um nicht mehr als 10 Prozent des nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden, und
- 4.
- für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 12 genannte Personen in Höhe von bis zu 20 000 Euro, wenn die Gewährung ausschließlich im Rahmen vollautomatisierter Kreditentscheidungen erfolgt und gewährleistet ist, dass das Organschaftsverhältnis nach Absatz 1 Satz 1 keinen Einfluss auf die Kreditkonditionen hat.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ §§ 10c bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7b, Abs. 9e +++)
(+++ §§ 11 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7 +++)
(+++ §§ 12a bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1 +++)
(+++ §§ 15 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7a +++)
(+++ § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11: Zur Nichtgeltung vgl. § 21 Abs. 3 +++)
(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 6 KfWV +++)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008810961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c89f594d682a619c8f5ac4a80d5b6fba3b44ad157fa9b248ecb9e37fe8c993
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- Anlage 7 AnzV(zu § 11 Abs. 2 AnzV)
„… er-Nr./Amtsgericht; Rechtsträgerkennung Wirtschaftszweig Servicenummer Verhältnis zum Institut nach § 15 KWG 3. Angaben zu den Beteiligungsquoten wird durch die BBk ausgefüllt Ident-Nr. des Beteiligungs- unternehmens Kapitalante …“
- Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… tungen in Bezug auf Organkredite 5.1.8.1 Anordnung der Unterlegung mit Kern- und Ergänzungskapital (§ 15 Absatz 1 Satz 5 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.8.2 Anordnung von Obergrenzen für Organkredite (§ 15 Absatz 2 Satz 1 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.8. …“
- Anlage 3 WpI-AnzV(zu § 11 Absatz 2) Formular WpI-BG Beteiligungen von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen
„… ervicenummer3 Ident-Nummer (falls bekannt) Verhältnis zum Wertpapierinstitut nach § 4 WpIG i. V. m. § 15 KWG (nur für Große Wertpapierinstitute) 5. Angaben zu den Beteiligungsquoten (wird durch die Bundesbank ausgefüllt) Ident-N …“