(1) Gerichtsgebühren und notarielle Beurkundungsgebühren, die anläßlich der Auflösung und Ausgründung von Kreditinstituten auf Grund dieses Gesetzes entstehen, werden auf die Hälfte ermäßigt. Die ermäßigte Gebühr für eine Beurkundung beträgt höchstens 2.500 Deutsche Mark.
(2) Werden Beschlüsse oder Rechtsgeschäfte, für deren Beurkundung die Gebühren nach Absatz 1 zu ermäßigen sind, zugleich mit anderen nicht unter Absatz 1 fallenden Beschlüssen oder Rechtsgeschäften beurkundet, angemeldet oder eingetragen und ist dafür eine einheitliche Gebühr zu erheben, so wird nur der Teilbetrag der Gesamtgebühr nach Maßgabe des Absatzes 1 auf die Hälfte ermäßigt, der die Gebühr, die für das nicht unter Absatz 1 fallende Geschäft bei gesonderter Vornahme zu erheben wäre, übersteigt.
(3) Die Ermäßigung erstreckt sich nicht auf die Zusatzgebühr für Beurkundungen außerhalb der Gerichtsstelle und für fremdsprachliche Erklärungen (§§ 52, 53 der Kostenordnung). Die Gebühr für die Beurkundung außerhalb der Gerichtsstelle darf jedoch den Betrag der für das Geschäft selbst zu erhebenden ermäßigten Gebühr nicht übersteigen.
(4) Die Bestimmungen über die Mindestgebühr (§ 26 Abs. 3, § 72 der Kostenordnung) bleiben unberührt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 12 Abs. 3 Kursivdruck: Jetzt (§§ 58, 59 der Kostenordnung) gem. Art. 11 § 6 G v. 26.7.1957 I 861, 935 § 12 Abs. 4 Kursivdruck: Jetzt §§ 33, 79 der Kostenordnung
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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