(1) Die Umsatzsteuer und die Steuern vom Kapitalverkehr werden nicht erhoben aus Anlaß von:
a)
Gründungen von Nachfolgeinstituten auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes,
b)
Übertragung von Vermögensgegenständen bei Gründung von Nachfolgeinstituten auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Bei der Ermittlung des Gewinns für Zwecke der Körperschaftsteuer ... und der Gewerbesteuer kann das ausgründende Kreditinstitut Wirtschaftsgüter, die auf ein Nachfolgeinstitut übertragen werden, in der der Ausgründung zugrunde zu legenden Bilanz (Ausgründungsbilanz) abweichend von den §§ 14 und 15 des Körperschaftsteuergesetzes mit den Werten ansetzen, die sich nach den steuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 6 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit den §§ 4 bis 7e des Einkommensteuergesetzes) ergeben. Werden Beteiligungen und Wertpapiere, die am 9. Mai 1945 Anlagevermögen waren, höher bewertet, so wird der dadurch entstehende Gewinn bei der Ermittlung des Einkommens für Zwecke der Körperschaftsteuer ... und bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für Zwecke der Gewerbesteuer nur mit 30 vom Hundert angesetzt. Im übrigen wird der durch die Bewertung in der Ausgründungsbilanz entstehende Gewinn ebenso wie der sich bis zum Stichtag der Ausgründungsbilanz ergebende Gewinn (Betriebsgebarungsgewinn) nach den allgemeinen Vorschriften in vollem Umfang zu den Steuern vom Einkommen und Gewerbeertrag herangezogen.
(3) Die Anfangswerte in der steuerlichen Eröffnungsbilanz der Nachfolgeinstitute dürfen die nach Absatz 2 in der Ausgründungsbilanz des ausgründenden Kreditinstituts angesetzten Werte nicht übersteigen.
Fassungsangaben der Quelle
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