Zum Gesetzesinhalt

KredAufnBegrV 1973

§ 5

Verordnung über die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1973

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005040973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c1e228d2d096ec31e0539ee663d5dc4544db4fccbd5da546f090618226d5d8a9

XML-Quelle beim Herausgeber