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KredAufnBegrV 1973

§ 2

Verordnung über die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1973

(1) Kredit im Sinne dieser Verordnung ist jede Beschaffung von Geldmitteln durch Anleihen, Darlehen oder sonstige Rechtsgeschäfte, die einer Darlehensaufnahme wirtschaftlich gleichkommen, mit Ausnahme der Kredite, die von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Finanzierung von Investitionsvorhaben ihrer wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufgenommen werden.
(2) Der Berechnung der Höchstbeträge sind die Kreditaufnahmen am Kreditmarkt abzüglich der entsprechenden Tilgungsausgaben zugrunde zu legen.
(3) Kreditaufnahmen auf Grund früherer Ermächtigungen sind auf den Höchstbetrag anzurechnen.
(4) Kassenkredite, Kreditaufnahmen bei einer der in § 19 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bezeichneten Stellen, Kreditaufnahmen gemäß § 20 Abs. 3 des Gesetzes sowie die Stabilitätsanleihe des Bundes bleiben außer Betracht.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005040973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c1e228d2d096ec31e0539ee663d5dc4544db4fccbd5da546f090618226d5d8a9

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