Zum Gesetzesinhalt

EdWBeitrV

§ 7fÜbergangsvorschriften zur Neunten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung

Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau

Die §§ 2a und 2b in der ab dem 1. Juli 2024 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2024 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR189100999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd636aae445d7d7d710b4e914bdd8e296ea5c4a647dda0b40b826f94f289f866

XML-Quelle beim Herausgeber