Zum Gesetzesinhalt

EdWBeitrV

§ 7eÜbergangsvorschriften zur Achten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung

Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau

Die §§ 1, 2 und 2a in der ab dem 31. August 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2018 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR189100999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd636aae445d7d7d710b4e914bdd8e296ea5c4a647dda0b40b826f94f289f866

XML-Quelle beim Herausgeber