KraftStG 2002
§ 7Steuerschuldner
Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
- 1.
- bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,
- 2.
- bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,
- 3.
- bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,
- 4.
- bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.9.2002 I 3818;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 342
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005090927
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e34e9faee25a39ebaa28f8a1a7643548333c8d0b9e1d906fc408c43e5c82c922