(1) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag für einen Zeitraum von zwölf Monaten, gerechnet vom Beginn eines Entrichtungszeitraums, zu erstatten, wenn das Fahrzeug während dieses Zeitraums bei mehr als 124 Fahrten beladen oder leer auf einem Teil der jeweils zurückgelegten Strecke mit der Eisenbahn befördert worden ist. Wird die in Satz 1 bestimmte Zahl von Fahrten nicht erreicht, so werden erstattet
1.
bei mehr als 93 Fahrten 75 vom Hundert der Jahressteuer,
2.
bei weniger als 94 aber mehr als 62 Fahrten 50 vom Hundert der Jahressteuer,
3.
bei weniger als 63 aber mehr als 31 Fahrten 25 vom Hundert der Jahressteuer.
Ist die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als 400 Kilometer, so wird eine Fahrt zweifach gerechnet, ist die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als 800 Kilometer, so wird eine Fahrt dreifach gerechnet.
(2) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Erstattung der Steuer erfüllt sind, ist für jedes Fahrzeug durch fortlaufende Aufzeichnungen über Beförderungen mit der Eisenbahn zu erbringen, deren Richtigkeit für jede Fahrt von der Eisenbahn zu bescheinigen ist.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.9.2002 I 3818;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 342
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