KraftStDV
§ 5Mitwirkung der Zulassungsbehörden
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
- 1.
- die Prüfung der Angaben in der Steuererklärung und die Bescheinigung, dass die Eintragungen mit den Angaben in den vorgelegten Urkunden übereinstimmen, sowie die Übersendung der Steuererklärung;
- 2.
- die Mitteilung der in § 63 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bezeichneten Daten sowie
- 3.
- die Mitteilung folgender Daten:
- a)
- wenn eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes erteilt wird, den für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto erforderlichen Datensatz,
- b)
- wenn das Kennzeichen geändert wird, das neue und das bisherige Kennzeichen sowie die übrigen für die Besteuerung notwendigen Angaben,
- c)
- wenn der Standort des Fahrzeugs verlegt wird, die neue Anschrift des Halters,
- d)
- wenn einem Kraftfahrzeuganhänger in den Fällen des § 10 Absatz 1 des Gesetzes
- aa)
- erstmals ein grünes Kennzeichen zugeteilt wird: das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung,
- bb)
- anstelle eines grünen Kennzeichens ein Kennzeichen mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund zugeteilt wird: das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung,
- e)
- wenn für einen zum Verkehr zugelassenen Personenkraftwagen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- aa)
- die nachträgliche Anerkennung als schadstoffarm vermerkt wird, den Tag der Anerkennung als schadstoffarm,
- bb)
- der Vermerk „schadstoffarm“ gelöscht wird, den Tag der Löschung,
- cc)
- die Anerkennung als besonders partikelreduziert gelöscht wird, den Tag der Löschung,
- f)
- wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet wird oder diese geändert oder ausgebaut wird,
- aa)
- die Art der Anlage,
- bb)
- die Änderung oder den Ausbau der Anlage,
- cc)
- die durch die Ausstattung, Änderung oder den Ausbau der Anlage erreichte Emissionsklasse und
- dd)
- den Tag der nach dem Gesetz maßgeblichen Feststellung durch die Zulassungsbehörde und
- g)
- wenn ein Personenkraftwagen oder ein leichtes Nutzfahrzeug zum Verkehr zugelassen wird, die Kohlendioxidemissionen in Gramm je Kilometer nach Maßgabe des Gesetzes.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Sonst: Ersetzt V 611-17-2 v. 2.7.1979 I 901 (KraftStDV 1979)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 20.7.2023 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR237400017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7cda29e401241c4e465ed487c26b7ff624202917013d71139866a6b6f1fbd0f7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 63 FZVMitteilungen an die Finanzbehörden
„… legten Urkunden übereinstimmen, sowie die Übersendung der Steuererklärung; 2. die Mitteilung der in § 63 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bezeichneten Daten sowie 3. die Mitteilung folgender Daten: a) wenn eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraft …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 63 FZVMitteilungen an die Finanzbehörden
„… er 31 Buchstabe a und b, Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 9 bezeichneten Daten sowie die in § 5 Absatz 2 Nummer 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung bezeichneten Daten; 2. bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens die nach § 57 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und § 59 Absatz …“