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KraftStDV

§ 4Anhängerzuschlag

Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

(1) Der Antrag auf Erhöhung der Steuer um den Anhängerzuschlag nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden. Er ist in diesem Fall in die Steuererklärung mit aufzunehmen.
(2) In den übrigen Fällen ist der Antrag beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung.
(3) Ein Antrag im Sinne des § 10 Absatz 2 des Gesetzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 4: zur Anwendung vgl. §§ 8 u. 9 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 611-17-2 v. 2.7.1979 I 901 (KraftStDV 1979)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 20.7.2023 I Nr. 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR237400017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7cda29e401241c4e465ed487c26b7ff624202917013d71139866a6b6f1fbd0f7

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 150 AOForm und Inhalt der Steuererklärungen

    „… r Antrag beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung. (3) Ein Antrag im Sinne des § 10 Absatz 2 des Gesetzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr in Anspruc …“