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KraftStDV

§ 12Weiterversteuerung

Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

(1) Soll der Aufenthalt eines ausländischen Fahrzeugs im Inland über die Zeit, für die die Steuer entrichtet worden ist, hinaus andauern, hat der Steuerschuldner vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte eine Steuererklärung zur Weiterversteuerung abzugeben und dabei die Steuerkarte vorzulegen. Er kann die Weiterversteuerung bei jeder Zollstelle vornehmen, die mit der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer befasst ist.
(2) Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 611-17-2 v. 2.7.1979 I 901 (KraftStDV 1979)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 20.7.2023 I Nr. 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR237400017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7cda29e401241c4e465ed487c26b7ff624202917013d71139866a6b6f1fbd0f7

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