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KraftStDV

§ 10Steuererklärung

Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

Der Steuerschuldner hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben
1.
am deutschen Teil der Grenze der Europäischen Union bei der Zollstelle, die für die amtliche Abfertigung zuständig ist, oder
2.
im Straßenverkehr innerhalb der Europäischen Union bei der Zollstelle, die von der Generalzolldirektion hierzu bestimmt ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann die Steuererklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in das Inland auch auf dem Postweg abgegeben werden; in diesem Fall ist die Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steuererklärung zu entrichten.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 10: zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 611-17-2 v. 2.7.1979 I 901 (KraftStDV 1979)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 20.7.2023 I Nr. 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR237400017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7cda29e401241c4e465ed487c26b7ff624202917013d71139866a6b6f1fbd0f7

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