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BKV

§ 5Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2017 I 3564

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR064200001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 73c691d4c7ac56315aa069971521614708906ae82e95d56f17056f60a2ca6c8a

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