BKV
§ 3Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
- 6.
- Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
- 7.
- Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
- 8.
- Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
- 9.
- Kundenorientiertes Verhalten,
- 10.
- Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
- 11.
- Betriebliche Planung und Logistik,
- 12.
- Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
- 13.
- Qualitätssichernde Maßnahmen.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2017 I 3564
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR064200001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 73c691d4c7ac56315aa069971521614708906ae82e95d56f17056f60a2ca6c8a