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KPrüfTechnAusbV

§ 9Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

(1) Im Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, sechs der folgenden Untersuchungen durchzuführen:
1.
Dichte messen,
2.
Porosität ermitteln,
3.
Feuchte bestimmen,
4.
Korngröße bestimmen,
5.
Glühverlust bestimmen,
6.
Brennfarbe prüfen,
7.
Schwindung prüfen,
8.
Maßhaltigkeit prüfen,
9.
äußere Beschaffenheit prüfen,
10.
Vorprobe mit Boraxperle durchführen,
11.
Vorprobe mit Flammenfärbung durchführen und
12.
pH-Wert messen.
Weiterhin soll er nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der jeweiligen Untersuchung Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz einzuhalten.
(2) Der Prüfungsausschuss legt die sechs durchzuführenden Untersuchungen fest. Der Prüfling soll zu jeder der sechs Untersuchungen jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR379600017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f501ab99ea121402f18318fee3f6b1c396ffa1823403b9aaedc2fc1442c3ce15

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