KPrüfTechnAusbV
§ 10Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften
Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik
- 1.
- Eigenschaften und Anwendungsbereiche von Rohstoffen und Werkstoffen zu beschreiben,
- 2.
- branchentypische Herstellungsverfahren darzustellen,
- 3.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung aufzuzeigen und
- 4.
- fachliche Berechnungen durchzuführen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR379600017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f501ab99ea121402f18318fee3f6b1c396ffa1823403b9aaedc2fc1442c3ce15