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KPrüfTechnAusbV

§ 10Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

(1) Im Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Eigenschaften und Anwendungsbereiche von Rohstoffen und Werkstoffen zu beschreiben,
2.
branchentypische Herstellungsverfahren darzustellen,
3.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung aufzuzeigen und
4.
fachliche Berechnungen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR379600017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f501ab99ea121402f18318fee3f6b1c396ffa1823403b9aaedc2fc1442c3ce15

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