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Art 2a

Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Artikel 11 des Vertrags wird, soweit es sich um Erstattungsverfahren in Durchführung der Artikel 2 bis 7 und 10 handelt, für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland von dem Versorgungsamt durchgeführt, das nach der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vom 9. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 349) in der jeweils geltenden Fassung für die Versorgung der Opfer des Krieges in der Republik Österreich zuständig ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 27.4.1970 II 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202200964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6bc3755fc9a7a273c929cb00a0be50b304ad959f91160fede7270f859f0c0636

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