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Art 2

Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Für die Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung nach Artikel 3, 4, 6 und 7 Abs. 2 des Vertrags und für die Kostenerstattung an die Krankenkassen gelten die §§ 18 bis 21 des Bundesversorgungsgesetzes oder die an ihre Stelle tretenden Vorschriften entsprechend, soweit sie sich nicht auf Leistungen beziehen, die nach Artikel 3 Abs. 1 des Vertrags ausgenommen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 27.4.1970 II 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202200964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6bc3755fc9a7a273c929cb00a0be50b304ad959f91160fede7270f859f0c0636

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