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9. AnpG-KOV

Art 3Berlin-Klausel

Neuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010370977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d07fd6a5294bdbff707fa5232346925cc380ce430216a0e36502f8b25959ec39

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