9. AnpG-KOV
Art 1
Neuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
- 13.
- In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als die frühere Ehefrau nach den eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010370977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d07fd6a5294bdbff707fa5232346925cc380ce430216a0e36502f8b25959ec39