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9. AnpG-KOV

Art 1

Neuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes

Nr. 1 bis 12
13.
In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als die frühere Ehefrau nach den eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte.
Nr. 14 bis 19

Fußnoten und Hinweise der Quelle

Art. 1 Nr. 13 Kursivdruck: Abgedruckt im Hinblick auf Art. 2
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010370977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d07fd6a5294bdbff707fa5232346925cc380ce430216a0e36502f8b25959ec39

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