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KostenbeitragsV

§ 1Festsetzung des Kostenbeitrags

Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe

(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile zu entrichten haben, richtet sich nach
a)
der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und
b)
der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.
(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2023 I Nr. 396

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR290700005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77165acad7c3f1a706d6a6c8e1a5bfd94ea2ed9433ca55060295fbd87218113a

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 93 SGB 8Berechnung des Einkommens

    „… zu entrichten haben, richtet sich nach a) der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und b) der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe d …“