KostenbeitragsV
§ 1Festsetzung des Kostenbeitrags
- a)
- der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und
- b)
- der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2023 I Nr. 396
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR290700005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77165acad7c3f1a706d6a6c8e1a5bfd94ea2ed9433ca55060295fbd87218113a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 93 SGB 8Berechnung des Einkommens
„… zu entrichten haben, richtet sich nach a) der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und b) der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe d …“