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§ 5Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
- 1.
- Fachtechnologie:
- a)
- verschiedene Geflechtstechniken und ihre Anwendung,
- b)
- Entwurf und Aufbau von Flechtarbeiten,
- c)
- Verbände, Wicklungen, Randbildungen, Henkel, Griffe, Deckel und ihre Anwendung,
- d)
- Brennen, Biegen und Knicken von Rattan,
- e)
- Entwurf und Konstruktion von Rattan- und Korbmöbeln,
- f)
- Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienfertigung,
- g)
- Oberflächenbehandlung bei Möbeln und Flechtarbeiten,
- h)
- Funktionsweise, Pflege und Wartung der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- i)
- berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;
- 2.
- Werkstoffkunde:Arten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;
- 3.
- Fachzeichnen:Anfertigen von Entwurfs- und Werkzeichnungen;
- 4.
- Technische Mathematik:
- a)
- Berechnen der Mengen und Maße der Werk- und Hilfsstoffe,
- b)
- Berechnen von Flächen und Körpern bei Flechtwerk;
- 5.
- Kalkulation:Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 12 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR186800993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6bc8cb634c1059b9f1382bd2357bc44d14fea41b3b14ff0d02c0ba2016d207f