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KorbmMstrV

§ 4Arbeitsprobe

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Korbmacher-Handwerk

(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
1.
Flechten eines ovalen Wäschekorbbodens, mindestens 50 cm lang,
2.
Flechten eines Zopfrandes,
3.
Drehen von Griffen,
4.
Schichten eines Korbes,
5.
Brennen und Biegen eines Kreises,
6.
Einteilen und Beginnen eines Sonnengeflechtes.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 12 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR186800993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6bc8cb634c1059b9f1382bd2357bc44d14fea41b3b14ff0d02c0ba2016d207f

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