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KonzVgV

§ 23Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen

Verordnung über die Vergabe von Konzessionen

(1) Der Konzessionsgeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können.
(2) Als Nachweis der Veröffentlichung dient die Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung und der Veröffentlichung der übermittelten Information, die der Konzessionsgeber vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erhält.
(3) Bekanntmachungen dürfen frühestens 48 Stunden nach der Bestätigung des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union über die Veröffentlichung der übermittelten Informationen auf nationaler Ebene veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf nur die Angaben enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachung enthalten sind. In der nationalen Bekanntmachung ist das Datum der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union anzugeben.
(4) Wird bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union ein späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der Absendung oder dessen Bestätigung, sondern auf den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR068300016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d6e1e5d99c387218241a54a32895cbfa59b9b60f188511181d1d4b17562b5a3

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