KonzVgV
§ 22Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen
Verordnung über die Vergabe von Konzessionen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR068300016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d6e1e5d99c387218241a54a32895cbfa59b9b60f188511181d1d4b17562b5a3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 6 VergStatVO(zu § 3 Absatz 1 Nummer 6) Konzession über eine soziale oder andere besondere Dienstleistung durch einen Konzessionsgeber
„… n Verfahrensart ☐ Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung (§ 22 KonzVgV) ☐ Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung (§ 22 KonzVgV) Nachhaltigkeitskrite …“