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KonstPrV

§ 3Gliederung und Inhalt der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin

(1) Die Prüfung gliedert sich in
1.
einen fachrichtungsübergreifenden Teil und
2.
einen fachrichtungsspezifischen Teil.
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 ist unbeschadet des § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe des § 4 durchzuführen. Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in Form einer praxisorientierten Konstruktionsaufgabe und danach in einem Fachgespräch durchgeführt.
(3) Die einzelnen Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 11 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115100994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ca2815fae429952d909aaca8a3816e65891a5e66881d04a7fec16d770d5f58fa

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