KonstPrV
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin
- 1.
- selbständiges Anfertigen von Konstruktionen sowie Mitwirken bei der Lösung von technischen Problemen und der Entwicklung von Konzepten und Entwürfen unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte;
- 2.
- Anwenden rechnergestützter Arbeitsmittel der Konstruktionstechnik in den wesentlichen Konstruktionsphasen;
- 3.
- Abstimmen und Bereitstellen von Informations- und Materialflußdaten im Rahmen der Rechnerintegration.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 11 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR115100994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ca2815fae429952d909aaca8a3816e65891a5e66881d04a7fec16d770d5f58fa