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KonsG

§ 14Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden

Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse

(1) Die Konsularbeamten sind befugt, zur Verwendung in ihrem Konsularbezirk die Echtheit im Inland ausgestellter öffentlicher Urkunden zu bestätigen.
(2) Die Bestätigung soll nur erteilt werden, wenn der Konsularbeamte keinen Zweifel an der Echtheit hat. Von der Echtheit kann er in der Regel ausgehen, wenn die Urkunde ihm von der Stelle, die sie aufgenommen hat, zugeleitet worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023170974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f445749afcaed2d2a34cd63a7fa7baaec19650fdb1271e1ac92670d577da4b43

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 1 AABGebVGebühren- und Auslageverzeichnis

    „… weiteren Sinn) nach Zeitaufwand 8 Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nach § 14 KonsG 8.1 Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nach Zeitaufwand 9 Bei den Gebührentatbeständen der Num …“