KonsG
§ 11Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023170974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f445749afcaed2d2a34cd63a7fa7baaec19650fdb1271e1ac92670d577da4b43
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 342 FamFGBegriffsbestimmung
„… rechend anzuwenden. (2) Für die besondere amtliche Verwahrung (§§ 34, 34a des Beurkundungsgesetzes, § 342 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amts …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 AABGebVGebühren- und Auslageverzeichnis
„… fwand 5.5 Anlegen eines Vermögensverzeichnisses nach Zeitaufwand 6 Verfügungen von Todes wegen nach § 11 KonsG 6.1 Eröffnung eines Testaments nach Zeitaufwand 7 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 KonsG 7.1 …“