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KonjAusglRFrV 2

§ 1

Zweite Verordnung über die Freigabe von Mitteln aus den Konjunkturausgleichsrücklagen der Haushaltsjahre 1969 und 1970

Die gemäß der Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1969 vom 24. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 940) sowie der Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1970 vom 21. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 411) auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank angesammelten, noch nicht freigegebenen Konjunkturausgleichsrücklagen werden entsprechend dem jeweiligen Aufkommen von Bund und Ländern vollständig freigegeben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026150975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 44967f461dea690f0b2f0657f8ff72d762c794779494d4248f8248b0bc6c2359

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