Zum Gesetzesinhalt

KonjAusglRFrV 2

Eingangsformel

Zweite Verordnung über die Freigabe von Mitteln aus den Konjunkturausgleichsrücklagen der Haushaltsjahre 1969 und 1970

Auf Grund des § 15 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Konjunkturrates für die öffentliche Hand mit Zustimmung des Bundesrates:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026150975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 44967f461dea690f0b2f0657f8ff72d762c794779494d4248f8248b0bc6c2359

XML-Quelle beim Herausgeber