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KonfV

Anlage 3(zu § 2 Absatz 2) Zutaten

Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 2156;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Zutaten
1.
Honig:
in allen Erzeugnissen als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder den gesamten Zucker;
2.
Fruchtsaft, auch konzentriert:
ausschließlich in Konfitüre;
3.
Saft aus Zitrusfrüchten, auch konzentriert, bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen:
ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;
4.
Saft aus roten Früchten, auch konzentriert:
ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Pflaumen und Rhabarber;
5.
Saft aus roten Rüben, auch konzentriert:
ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren und Pflaumen;
6.
ätherische Öle aus Zitrusfrüchten:
ausschließlich in Zitrusmarmelade und Gelee-Marmelade;
7.
Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung:
in allen Erzeugnissen;
8.
flüssiges Pektin:
in allen Erzeugnissen;
9.
Schalen von Zitrusfrüchten:
in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;
10.
Blätter von Pelargonium odoratissimum:
in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra aus Quitten;
11.
Spirituosen, Wein und Likörwein, Nüsse, Kräuter, Gewürze, Vanille, Vanilleauszüge und Vanillin:
in allen Erzeugnissen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 25.11.2025 I Nr. 289

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR215100003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df687dc9efb568c235568f868104af4e454419edd6a23d66189483b21be57a75

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