KonfV
Anlage 3(zu § 2 Absatz 2) Zutaten
Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- Zutaten
- 1.
- Honig:in allen Erzeugnissen als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder den gesamten Zucker;
- 2.
- Fruchtsaft, auch konzentriert:ausschließlich in Konfitüre;
- 3.
- Saft aus Zitrusfrüchten, auch konzentriert, bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen:ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;
- 4.
- Saft aus roten Früchten, auch konzentriert:ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Pflaumen und Rhabarber;
- 5.
- Saft aus roten Rüben, auch konzentriert:ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren und Pflaumen;
- 6.
- ätherische Öle aus Zitrusfrüchten:ausschließlich in Zitrusmarmelade und Gelee-Marmelade;
- 7.
- Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung:in allen Erzeugnissen;
- 8.
- flüssiges Pektin:in allen Erzeugnissen;
- 9.
- Schalen von Zitrusfrüchten:in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;
- 10.
- Blätter von Pelargonium odoratissimum:in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra aus Quitten;
- 11.
- Spirituosen, Wein und Likörwein, Nüsse, Kräuter, Gewürze, Vanille, Vanilleauszüge und Vanillin:in allen Erzeugnissen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 25.11.2025 I Nr. 289
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR215100003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df687dc9efb568c235568f868104af4e454419edd6a23d66189483b21be57a75