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KonfV

Anlage 2(zu § 2 Absatz 1 und § 4) Ausgangserzeugnisse

Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 2155;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt I
Begriffsbestimmungen
1.
Frucht:
a)
die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;
b)
Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sind Früchten gleichgestellt;
c)
Ingwer: die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze; Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden;
2.
Fruchtpülpe:
der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, auch in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet;
3.
Fruchtmark:
der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist;
4.
wässriger Auszug von Früchten:
Wässriger Auszug von Früchten, der - abgesehen von technischen unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält;
5.
Zuckerarten:
a)
Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung,
b)
Fructosesirup,
c)
die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten,
d)
brauner Zucker.
Abschnitt II
Behandlung der Ausgangserzeugnisse
1.
Die in Abschnitt I Nummer 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:
a)
Wärme- und Kältebehandlungen;
b)
Gefriertrocknung; bei Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, auch anderen Trocknungsverfahren;
c)
Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.
2.
Die Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in Lake haltbar gemacht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 25.11.2025 I Nr. 289

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR215100003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df687dc9efb568c235568f868104af4e454419edd6a23d66189483b21be57a75

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