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KohleUMeldeG

§ 2

Gesetz über Meldungen der Unternehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 302 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027530977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0117a543dbc2bc885906045a7616a81389972fd428c1d23fc177910fb884aed0

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