KohleUMeldeG
§ 1Meldungen
Gesetz über Meldungen der Unternehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus
- 1.
- bezogen auf Anfang und Ende des vorangegangenen Kalenderjahres
- a)
- ihre Produktionskapazität an Steinkohle und Steinkohleerzeugnissen insgesamt sowie für die einzelnen Betriebe,
- b)
- die Zahl ihrer Arbeitnehmer,
- c)
- den Haldenstand, die übrigen Bestände an Steinkohle und Steinkohleerzeugnissen sowie
- d)
- die Kohlenvorräte unter Tage;
- 2.
- bezogen auf das gesamte vorangegangene Kalenderjahr
- a)
- die Menge der geförderten Steinkohle,
- b)
- die Erzeugung der Veredelungsbetriebe,
- c)
- den Absatz an Steinkohle und Steinkohleerzeugnissen,
- d)
- die Zahl der Feierschichten und die dadurch ausgefallene Förderung,
- e)
- die Bewertung der Haldenbestände,
- f)
- die Kostenstellen-, Kostenträger- und Erlösrechnungen für die einzelnen Gruben- und Veredelungsbetriebe, die Ergebnisrechnung Bergwerk sowie die Ergänzungsmeldungen nach den Richtlinien für das betriebliche Rechnungswesen im Steinkohlenbergbau sowie
- g)
- Art und Umfang der Investitionen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 302 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR027530977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0117a543dbc2bc885906045a7616a81389972fd428c1d23fc177910fb884aed0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 116 AOAnzeige von Steuerstraftaten
„… angten Kenntnisse sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen …“